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Infos Privaten Krankenversicherung

1. Beitragsberechnung

In der privaten Krankenversicherung berechnet sich der Beitrag nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand bei Beginn der Versicherung sowie nach dem gewünschten Leistungsumfang. Die Grundlage dieser differenzierten Risikobewertung - insbesondere auf Grund des Geschlechts - bilden statistische Daten.

In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge prozentual vom Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.

2. Leistungen

In der privaten Krankenversicherung wird jede Person einzeln und individuell nach ihrem Bedarf versichert. Der Versicherte kann also frei wählen, welche Leistungen er absichern möchte und welchen Beitrag er dafür zahlen möchte. Die Leistungen sind Bestandteil des Vertrags und werden dauerhaft garantiert. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind, von wenigen Ausnahmen abgesehen, einheitlich im Sozialgesetzbuch festgelegt. Mit der Konsequenz, dass die Politik die Leistungen jederzeit beschränken bzw. einzelne Leistungen ganz streichen kann.

3. Arztwahl

In der privaten Krankenversicherung kann der Versicherte frei entscheiden, von welchem Arzt oder in welchem Krankenhaus er sich behandeln lassen möchte. In der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Versicherte nur zwischen den Vertragsärzten wählen. Im Falle einer stationären Behandlung hat der einweisende Arzt den Versicherten z.B. in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus einzuweisen.

4. Abrechnung der Leistungen

In der privaten Krankenversicherung (PKV) erfolgt die Leistungsabrechnung nach dem sog. Kostenerstattungsprinzip. Dabei stellt der Arzt dem Patienten die erbrachten Leistungen in Rechnung. Der Patient reicht diese dann bei seiner privaten Krankenversicherung ein, die die Rechnung dann im tariflichen Umfang erstattet. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, auch unbezahlte Rechnungen zur Erstattung einzureichen. Bei einem Krankenhausaufenthalt kann die Abrechnung auch direkt zwischen Krankenhaus und Versicherungsunternehmen erfolgen.

In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfolgt die Abrechnung nach dem sog. Sachleistungsprinzip. Hier erfährt der Patient nicht, was die einzelne Behandlung gekostet hat. Die Leistungen werden zwischen Arzt bzw. Krankenhaus und der Krankenkasse abgerechnet. Ausnahmen sind die zahlreichen Zuzahlungen, die gleich in bar zu entrichten sind (z.B. die Praxisgebühr oder die Zuzahlung bei Medikamenten).

5. Bildung von Rückstellungen fürs Alter

Mit zunehmendem Alter steigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Daher werden von Beginn an in der privaten Krankenversicherung sog. Alterungsrückstellungen gebildet (Kapitaldeckungsverfahren)

Die gesetzliche Krankenversicherung arbeitet nach dem sog. Umlageverfahren. Einnahmen werden unmittelbar zu Ausgaben. Reichen die Einnahmen nicht aus, um die Ausgaben zu decken, muss der Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht oder der Leistungskatalog weiter eingeschränkt werden.

6. Beitragsrückerstattung

In der privaten Krankenversicherung zahlt sich kostenbewusstes Verhalten in Form von Beitragsrückerstattungen aus.

7. Wer kann in die private Vollversicherung wechseln?

Alle Selbständigen, Freiberufler, Beihilfeberechtigten und Studenten - unabhängig von der Höhe ihres Einkommens - können sich für die private Krankenversicherung als Alternative zur gesetzlichen Krankenkasse entscheiden.

Als Arbeitnehmer/in steht Ihnen der Weg in die "Private" offen, wenn Ihr Bruttojahreseinkommen drei Kalenderjahre in Folge über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Sie können der gesetzlichen Kasse zum Jahresende kündigen, wenn Ihr Einkommen auch im darauf folgenden Jahr voraussichtlich über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Beachten Sie dabei die Kündigungsfristen Ihrer gesetzlichen Kasse.

8. Die Leistungslücken der gesetzlichen Kassen (Orts-, Ersatz-, Innungs-, Betriebskrankenkassen etc.) werden von Gesundheitsreform zu Gesundheitsreform immer größer.

Kassenpatienten erhalten vielmehr nur noch einen Grundschutz. Oft sind hohe Zuzahlungen erforderlich - nicht nur im Krankenhaus oder beim Zahnersatz. Leistungen, z.B. für Brillen und Kontaktlinsen, eine Heilpraktikerbehandlung oder im Krankenhaus für die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer mit Chefarztbehandlung, sieht dieser gesetzliche Grundschutz nicht vor.

Mit einer privaten Zusatzversicherung starten Sie als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung Ihre eigene Gesundheitsreform und schließen die Lücken Ihrer Kasse. Hier können Sie nach Wunsch aus den Angeboten für ambulanten oder stationären Zusatzschutz wählen. Und für Urlauber gehört die Auslandsreise-Krankenversicherung ohnehin schon obligatorisch mit ins Gepäck.

9. Alterungsrückstellungen

Dank des Kapitaldeckungsverfahrens werden vom ersten Tag an Rücklagen für jeden Versicherten gebildet. Diese werden für das Alter angelegt und sorgen dafür, dass die Beiträge nicht allein auf Grund des Älterwerdens steigen.

10. Gesetzlicher Beitragszuschlag

Für alle Personen zwischen 21 und 60 Jahren wird ein gesetzlicher Beitragszuschlag von 10% erhoben. Diese Ansparung kommt zu den Rücklagen, mit denen wir die Beiträge im Alter niedrig halten. So stabilisieren wir den Beitrag ab dem 65. Lebensjahr und senken ihn gegebenenfalls ab dem 80. Lebensjahr.

11. Warum ist die private Pflegezusatzversicherung so wichtig?

Der gesetzlich festgelegte Schutz der sozialen Pflegeversicherung bzw. der privaten Pflege-Pflichtversicherung reicht oft nicht aus. Dies gilt für die häusliche Pflege ebenso wie für die stationäre Pflege im Heim.

Betrachtet man allein die Kosten für die Pflegeleistung im Pflegeheim, werden in dieser höchsten Pflegestufe rund 3.000 € in Rechnung gestellt. Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die nicht erstattet werden.

Rente, Ersparnisse oder Immobilienbesitz sind hier schnell aufgezehrt. Dann springt das Sozialamt ein. Gegebenfalls steht jetzt ein Umzug in ein billigeres Pflegeheim an. Das Sozialamt prüft jedoch auch die Einkommensverhältnisse von unterhaltspflichtigen Angehörigen wie Ehepartner und Kinder, um seine Auslagen zurückzuerhalten: Kinder "haften" für Ihre Eltern!

12. Pflegepflichtversicherung

Am 1. Januar 1995 wurde die Pflege-Pflichtversicherung als 5. Säule der Sozialversicherung eingeführt. Seit diesem Stichtag gilt:

Wer bei einer Krankenkasse oder einem privaten Krankenversicherer versichert ist und im Falle eines Krankenhausaufenthaltes den Ersatz der Aufwendungen mindestens für die Grundversorgung (allgemeine Krankenhausleistungen) verlangen kann, ist versicherungspflichtig in der Pflege-Pflichtversicherung. Darüber hinaus sind Personen, die im Pflegefall Anspruch auf Beihilfeleistungen des Bundes oder der Länder haben und Zeitsoldaten immer versicherungspflichtig in der Pflege-Pflichtversicherung.

Wer ist wo versichert?

  • Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung. Mitglieder der GKV führen die Pflege-Pflichtversicherung also bei einer der Krankenkassen. Personen mit einer privaten Krankheitskosten-Vollversicherung bei dem jeweiligen privaten Krankenversicherer.
  • Freiwillige Mitglieder der Krankenkassen und Personen, die erstmals eine private Krankheitskosten-Vollversicherung abschließen, können sich für einen anderen privaten Krankenversicherer als Pflegeversicherer entscheiden.
  • Der von den Pflegekassen (der Krankenkassen) angebotene Versicherungsschutz wird als soziale Pflege-Pflichtversicherung (SPV) bezeichnet. Die Pflege-Pflichtversicherung der privaten Krankenversicherer heißt private Pflege-Pflichtversicherung (PPV). Der Leistungsumfang ist gesetzlich vorgeschrieben, dies bedeutet die soziale und die private Pflege-Pflichtversicherungen unterscheiden sich nicht hinsichtlich der Leistungen.